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Klub für
Ungarische Hirtenhunde e.V.

Gegr. 1922. Ältester Zuchtbuch führender Verein für die Rassen
Kuvasz, Komondor, Puli, Pumi, Mudi, Pyrenäenberghunde, Bergamasker

Einladung zur Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2024

Einladung zur Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2024

 

Hiermit laden wir Sie herzlich zu unserer Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2024 ein.

 

Veranstaltungsbeginn: 11 Uhr

Veranstaltungsort:

Best Western Hotel Ambassador

Friedrich-Ebert-Allee 1

34225 Baunatal

 

Tagesordnung:

 

Hier zum pdf Download der Tagesordnung

 

1. Begrüßung und Wahl eines Protokollführers

2. Rechenschaftsberichte der Mitglieder des engeren Vorstands und der Ressortleiter des erweiterten Vorstands mit Rechnungslegung und Vorstellung des Haushaltsplans durch die Schatzmeisterin

3. Genehmigung der Haushaltspläne für die Geschäftsjahre 2025/2026

4. Bericht der Kassenprüfer

5. Entlastung des Vorstands

6. Wahlen

Wahl des Wahlausschusses (Wahlleiter/in und zwei Wahlhelfern/-helferinnen)

a) des Leiters für das Zuchtrichterwesen und 2 Beisitzern des Zuchtrichterausschusses,

b) des/der Leiters/-in für das Ausstellungswesen

7. Anträge auf Änderung der Satzung gemäß Anlage zu dieser Tagesordnung

8. Anträge auf Änderung der Zuchtordnung gemäß Anlage zu dieser Tagesordnung

9. Anträge auf Änderung der Körordnung gemäß Anlage zu dieser Tagesordnung

10. Anträge auf Änderung der Zuchtwarteordnung gemäß Anlage zu dieser Tagesordnung

11. Antrag auf Änderung der Gebührenordnung

12. Sonstige Anträge

13. Verschiedenes

 

 

Anträge zur Mitgliederversammlung am 27.10.2024

 

7. Anträge auf Änderung der Satzung gemäß Anlage zu dieser Tagesordnung

 

Anträge des Vorstands

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderungen beschließen:

§ 16 Erlöschen durch Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung in Textform. Diese Erklärung ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig und an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.

Begründung: Die aktuelle Regelung erfordert für ihre Rechtswirksamkeit ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument des kündigenden Mitglieds. Eine Kündigung in Textform hat diese Formerfordernis nicht. Es genügt eine Übersendung der Willenserklärung per E-Mail oder Brief.

 

Antrag Frau Mona Wieland

 

§ 36 Allgemeines

 

(1) Die Amtsträger des Vereins werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen mindestens seit drei zwei Jahren Mitglied des Klubs sein. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Vorsitzenden des Klubgerichts.

 

Begründung: allgemeine Verkürzung der Klubzugehörigkeit

 

8. Anträge auf Änderung der Zuchtordnung/DFB gemäß Anlage zu dieser Tagesordnung

 

Anträge des Vorstands

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderungen beschließen:

 

§ 18 Bergamaskerzucht

(1) unverändert

(2) Alle Zuchttiere, müssen vor dem Zuchteinsatz genetisch auf den M-Lokus getestet werden. Zwingend notwendig ist ein M-Lokus-Test mit Bestimmung der Basenpaar-Länge.

(3) Bergamasker mit dem Farbschlag „grigo con macchie“ (gleichzusetzen mit Merle) dürfen nicht mit einem Zuchtpartner verpaart werden, wenn die zu erwartenden Merle-Allel-Kombinationen der Nachkommen mit dem Risiko von Sinnesmissbildungen behaftet sein könnten. Bergamasker, die Merle-Gen-Träger mit den Allelen Mc, Mc+, Ma, Ma+ oder M sind, dürfen nur mit einem Zuchtpartner verpaart werden, der genetisch non-merle (m/m) ist. Bei einem Gentestergebnis mit dem Allel Mh ist vor der Verpaarung eine Einzelfallentscheidung des Hauptzuchtwartes nach formlosem schriftlichem Antrag erforderlich.

 

§ 21 Mudizucht

(1) unverändert

(2) Alle Zuchttiere müssen vor einer Zuchtzulassung auf den M-Lokus getestet werden. Zwingend notwendig ist ein M-Lokus-Test mit Bestimmung der Basenpaar-Länge.

(3) Mudis des Farbschlages „Cifra“ (gleichzusetzen mit Merle) dürfen nur mit einem schwarzen Zuchtpartner verpaart werden, wenn die zu erwartende Merle-Allel-Kombination der Nachkommen mit dem Risiko von Sinnesmissbildungen behaftet sein könnten. Mudis, die Merle-Gen-Träger mit den Allelen Mc, Mc+, Ma, Ma+ oder M sind, dürfen nur mit einem Zuchtpartner verpaart werden, der genetisch non-merle (m/m) ist. Bei einem Gentestergebnis mit dem Allel Mh ist vor der Verpaarung eine Einzelfallentscheidung des Hauptzuchtwartes nach formlosem schriftlichem Antrag erforderlich.

(4) unverändert

 

Begründung zur §§ 18, 21: Übernahme der Regelungen aus der DFB zur ZO, Pkt. 21

 

§ 34 Wurfabnahme

(1) unverändert

(2) Es dürfen nur Welpen zur Wurfabnahme vorgestellt werden, die vom Tierarzt untersucht wurden, die, geimpft und gechippt wurden und von denen Blut eingelagert worden ist. Alle Welpen müssen vor der Wurfabnahme fachgerecht laut der Empfehlung der ESCCAP entwurmt sein.

(3)-(4) unverändert

 

Begründung: Zu Beginn des Jahres 2024 war eine Entscheidung zur Bluteinlagerung zwingend erforderlich, da sich die TiHo Hannover nach dem Weggang von Herrn Prof. Distl neuen Fragestellungen zugewendet hat. Das Institut hat ab 2024 keine Kapazitäten mehr für die Lagerung unserer Blutproben bzw. kann diese aus technischen Gründen nicht mehr betreuen. Wir haben eine Alternative zur Lagerung unserer ca. 3000 Proben bei der Fa. Laboklin gefunden, aber mit Blick auf die hohen Mehrkosten, die für Züchter pro Welpe für die zukünftige Lagerung der Blutproben entstehen würden, haben wir gemeinsam mit der Zuchtkommission und dem Wissenschaftlichen Zuchtbeirat entschieden, aktuell die Blutentnahme und -einlagerung für Hunde verpflichtend vorzuschreiben, wenn diese zur Zucht verwendet und zur Zuchtzulassung vorgestellt werden.

 

 

Durchführungsbestimmung zur Zuchtordnung

 

10. Voraussetzung für Zuchtzulassung

(1)-(6) unverändert

(7) Für erstmalig nach Inkrafttreten dieser ZO zur Zucht zuzulassende Hunde ist eine Blutprobe gemäß § 25 beim Labor für klinische Diagnostik (Laboklin) in Bad Kissingen einzulagern. Der Züchter hat bei der erstmaligen Vorstellung des Hundes zur Zuchtzulassung den Nachweis über die Einlagerung der Blutprobe vorzulegen. Ist für den erstmalig zur Zucht zuzulassenden Hund eine Blutprobe im Rahmen der Wurfabnahme entnommen und beim Institut für Tierzucht und Vererbungsforschung (kurz TiHo Hannover) eingelagert worden, entfällt die Pflicht nach Satz 1.

 

Begründung: Änderung zugehörig zum Antrag auf Änderung § 34 ZO.

 

14. DOK-Untersuchungen

(1) Für Hunde aller Rassen ist jeweils zur 1. und 2. Körung eine gültige DOK-Bescheinigung vorzulegen. Die DOK-Bescheinigung darf am Tag der Körung nicht älter als 12 Monate sein.

(2) Grundsätzlich sind Hunde von der Zucht auszuschließen, die einen positiven Befund für PRA, Entropium, Ektropium, Glaukom, Linsenluxation, geografische und totale Retinadysplasie, Hypoplasie/Mikropapille und andere, die Lebensqualität stark einschränkende, erbliche Augenerkrankungen aufweisen.

(3) Bezüglich der verschiedenen Kataraktformen wird auf die Empfehlungen des European College of Veterinary Ophthalmology (ECVO) verwiesen. Hunde, die Kataraktformen aufweisen, für die vom ECVO die Empfehlung „keine Zucht mit betroffenen Tieren“ gilt, sind von der Zucht auszuschließen. Für Hunde mit anderen Kataraktformen und sonstigen Linsentrübungen (punctata, suture line, suture line tip, nuclear ring, fiberglass und pulverulent) können die Hunde zur Zucht zugelassen werden.

(4) Hunde mit positiven Befunden für wenig einschränkende Augenerkrankungen dürfen nur mit Partnertieren verpaart werden, die frei von allen Augenerkrankungen sind.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet die Zuchtkommission.

 

Begründung:
zu Abs. 1: Konkretisierung der Gültigkeit der DOK-Bescheinigung aufgrund wiederkehrender Rückfragen erforderlich

zu Abs.2 und 3: Der VDH hat uns mit Schreiben vom 10.07.2023 mitgeteilt, dass der VDH-Vorstand in seiner Sitzung am 16. April 2023 die Durchführungsbestimmungen zur VDH-Zucht-Ordnung „Zuchtprogramme/Zuchtstrategien“ in Bezug auf die Beurteilung und Kennzeichnung von (mutmaßlich) erblichen Katarakten geändert hat und diese mit Wirkung zum 01.08.2023 in Kraft treten wird. Der KfUH-Vorstand hat dementsprechend eine vorläufige Anpassung der Zuchtordnung gemäß § 32 Abs. 1 der KfUH-Satzung beschlossen, die nunmehr durch die MV bestätigt werden soll.

 

15. Verpaarung mit ausländischen Partnertieren

(1)-(7) unverändert

(8) Ausländische Deckrüden können als Nachtrag im Deckrüdenverzeichnis geführt werden, wenn

a) eine Blutprobe beim Institut für Tierzucht und Vererbungsforschung Labor für klinische Diagnostik (Laboklin) eingelagert worden ist und

 

b) wenn der Rüde alle gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß der KfUH-Zuchtordnung wie ein inländischer Deckrüde erfüllt und die Deckrüdenbegrenzung gemäß § 30 der ZuchtO nachfolgendem Punkt 17 eingehalten wird.

 

Begründung: Änderung zugehörig zum Antrag auf Änderung § 34 ZO.

 

20. Phänotypisierung (Phänotyp-Beurteilung)

 

(1) Die Phänotypisierung zum Zwecke der Registereintragung setzt ein Mindestalter von 15 Monaten voraus. Für die Durchführung der Phänotypisierung bedarf es eines schriftlichen Antrages (siehe Formulare). , der an die Geschäftsstelle zu richten ist . Das entsprechende Formular erhält der Antragsteller nach Rücksprache vom Hauptzuchtwart. Der ausgefüllte Antrag ist an die Geschäftsstelle zu senden. Ebenfalls hat der Antragsteller eine Gebühr für die Phänotypisierung zu entrichten. Diese ist mit Absenden des Antrags an die Geschäftsstelle auf das Klubkonto zu zahlen.

(2)-(5) unverändert

 

Begründung: Spezifizierung, welcher Antrag zu stellen ist.

 

 

21. Merle Gen beim Bergamasker und Mudi

 

(1)–(3) streichen

 

Begründung: Regelungen sind nun in §§ 18 + 21 ZO

 

 

Anträge Frau Caroline Jung

 

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderungen beschließen:

 

Zuchtordnung

 

§ 12 Mindestzuchtalter

 

Das Mindestzuchtalter beträgt für die Rassen:

a) Komondor, Kuvasz, Pyrenäenberghund und Bergamasker: 21 Monate 33 Monate

b) unverändert

 

Begründung: besonders großwüchsige Hunde brauchen relativ lange, um sich körperlich und geistig voll zu entwickeln, die einhellige Meinung sagt, dass große Hunde erst mit 3 Jahren körperlich und charakterlich gefestigt sind; Epigenetik!

§ 13 Höchstzuchtalter

(1) unverändert

(2) Das Höchstzuchtalter für Hündinnen ist das vollendete 8. Lebensjahr 7. Lebensjahr.

 

Begründung: altern ist ein schleichender Prozess, der anfangs vom Besitzer nicht wahrgenommen wird, zum Schutz der Hündin und zur optimalen Versorgung der Welpen, sollte man daher das Alter der Hündin so wählen, dass die Voraussetzungen aller Wahrscheinlichkeit nach passen; Epigenetik

 

§ 30 Impfung/Entwurmung

Nach Vollendung der 8. Lebenswoche muss vom Tierarzt eine Immunisierung mindestens gegen Staupe (S) Hepatitis (H), Leptospirose (L), und Parvovirose (P) durchgeführt und in den Impfpässen attestiert werden. In der 8. Lebenswoche muss vom Tierarzt eine Impfung gegen Parvovirose, Leptospirose und Staupe durchgeführt und in den EU-Heimtierpässen attestiert werden.
Verbleibt der Hund länger beim Züchter, muss die Impfung in der 12. Lebenswoche wiederholt werden.

Die Entwurmung der Welpen hat der Züchter in Abstimmung mit seinem Tierarzt durchzuführen. Der Züchter hat den Welpenkäufer über die erfolgten Impfungen und Entwurmungen aufzuklären und auf die erforderlichen weiteren Impfungen und Entwurmungen hinzuweisen.

Jungtiere, die nach Vollendung der 12. Lebenswoche noch beim Züchter sind, müssen eine weitere Immunisierung gegen SHLPT (T= Tollwut) erhalten.

 

Begründung: Impfempfehlung nach der ständigen Impfkommission des Friedrich-Löffler-Instituts (Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, 5. Auflage (tieraerzteverband.de))

 

 

Durchführungsbestimmung zur Zuchtordnung

 

18. Zuchteinsatz bei Hündinnen

(1) Mit einer Hündin darf nach Überspringen einer Läufigkeit im Zeitraum von 12 Monaten nur einmal gezüchtet werden. Werden einer Hündin neun oder mehr Welpen belassen, darf diese Hündin frühestens nach 18 Monaten ohne Ausnahme wieder gedeckt werden. Eine Hündin darf frühestens nach 21 Monaten wieder gedeckt werden. Der Zeitraum rechnet sich nach dem Decktag.

(2)-(6) unverändert

 

Begründung: es geht hier um Hobbyzucht, wo Qualität vor Quantität stehen sollte, lieber weniger gut geplante, optimal betreute Würfe, mit Vermittlung der Welpen an die besten Hundeeltern

 

9. Anträge auf Änderung der Körordnung gemäß Anlage zu dieser Tagesordnung

 

Antrag des Vorstands

 

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderung beschließen:

 

§ 8 Organe der Körung

 

(1) Die Körung wird von einer Körkommission durchgeführt, die aus einem Zuchtrichter des Klubs und einem Zuchtwart des Klubs besteht. Die Körkommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Körung verantwortlich und entscheidet unabhängig. Die Mitglieder der Körkommission entscheiden gleichberechtigt. Die Entscheidungen der Körkommission müssen einstimmig erfolgen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Zuchtkommission.

(2)-(3) unverändert

 

Begründung: In Anlehnung an den Antrag von St. Flothow, der in der Gesamtheit nicht durchführbar und kostenintensiv für das betroffene Mitglied wäre, sieht der Vorstand jedoch die Notwendigkeit zur Klarstellung im Fall der Uneinigkeit der Körkommission.

 

 

10. Anträge auf Änderung der Zuchtwarteordnung gemäß Anlage zu dieser Tagesordnung

 

Anträge des Vorstands

 

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderungen beschließen:

 

§ 5 Abschlussprüfung

(1)         Nach Beendigung des Ausbildungsganges findet eine Abschlussprüfung statt. Die schriftliche und mündliche Prüfung hat sich auf den praktischen und theoretischen Bereich der Kynologie und der Klubrassen zu erstrecken, wobei insbesondere auf die im Ausbildungsgang erweiterten Kenntnisse der im § 2, Ziffer 4 genannten Gebiete einzugehen ist.

(2)         Bei der schriftlichen Prüfung müssen mindestens 2/3 des vom Klubvorstand erstellten Fragenkatalogs richtig beantwortet werden.

(3)         Bei nicht bestandener Prüfung liegt es im Ermessen der Prüfungskommission, dem Zuchtwartanwärter weitere Auflagen für dessen Ausbildung zu machen. Danach kann eine Wiederholungsprüfung durch den Klubvorstand angesetzt werden. Diese muss innerhalb einer Frist von neun Monaten erfolgen und ist nur einmal zulässig.

(4)         Der Prüfungskommission gehören der Hauptzuchtwart und zwei vom Klubvorstand zu benennende Zuchtwarte an. Den übrigen Klubvorstandsmitgliedern ist es gestattet, an der Prüfung teilzunehmen.

(5)         Termin und Ort der Abschlussprüfung werden vom Klubvorstand festgelegt. Hierzu soll zwecks Kostenersparnis eine Veranstaltung herangezogen werden, auf der die Prüfungskommissionsmitglieder anwesend sind.

(6)         Die Kosten der Prüfungskommission werden vom Klub getragen. Der Prüfling trägt seine Kosten selbst.

(7)         Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Klubvorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Abschlussprüfung besteht nicht.

 

§ 7 Aufgaben der Zuchtwarte

(1) Die für das Gebiet einer Landesgruppe zugewiesenen Zuchtwarte sind die unmittelbaren Berater und Ansprechpartner der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten.

Zu ihrem weiteren Aufgabenbereich zählen insbesondere die Teilnahme als Mitglied der vom Landesgruppenleiter bestellten Körkommission, die Besichtigung von Zwingeranlagen, die Kontrolle von Würfen und die Wurfabnahmen. Den Zuchtwarten obliegt die Aufsicht über das Einhalten der Zuchtbestimmungen.

Die Tätigkeit der Zuchtwarte beschränkt sich auf den Gebietsbereich ihrer jeweiligen Landesgruppe. Ausnahmen hierzu regelt die Zuchtordnung §2, Ziffer (2) und § 5, Ziffer (1), d).

(2) Die Zuchtwarte unterliegen der Aufsicht und Kontrolle des Hauptzuchtwartes, der auch Weisungsbefugnis in allen Zuchtangelegenheiten hat.

(3) Verlegt ein Zuchtwart seinen Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb der ihm zugewiesenen Landesgruppe, so ist er von seiner Amtstätigkeit bis auf Weiteres beurlaubt.

(4) Soweit ein Zuchtwart zu einer Tätigkeit in einem anderen Rassehundezuchtverein eingeladen wird, darf er dieser Einladung nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Hauptzuchtwartes und des VDH-Obmanns für das Zucht- und Zuchtbuchwesens Folge leisten.

 

 

Begründung für §§5 und 7: In Folge der Eintragung der Änderungen der Zuchtwarteordnung aus der MV in 2022 teilte das Vereinsregister München am 22.05.2023 mit, dass § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 der ZWO anders als bisher aufgeführt sind. Da diese Änderungen, in der Vergangenheit vermutlich durch die MV beschlossen aber nie in das Vereinsregister eingetragen wurden, nach §71 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sind, haben wir einen vorläufigen Beschluss gefasst, um die bereits enthaltene Regelung zu § 5 Abs. 3 beizubehalten. Dieser muss nun von der MV bestätigt werden.

 

 

11. Antrag auf Änderung der Gebührenordnung

 

Tabelle siehe bitte im pdf, Download hier

 

 

Haushaltspläne 2025/2026 – Hauptverein

Tabelle siehe bitte im pdf, Download hier

 

Diese Zahlen konnten natürlich nur vorläufig ermittelt werden; erst in der Mitgliederversammlung sind über einige Veränderungen abzustimmen!

Petra Hieke, Schatzmeisterin

 

12. Sonstige Anträge

·         Angleichung der Vergabebestimmungen des Klub-Champion KfUH an die VDH Richtlinien

Entfall der Regelung „Zwischen der ersten und letzten Anwartschaft muss ein zeitlicher Mindestzwischenraum von 12 Monaten und einem Tag liegen.“

·         Klubheft

-      Reduzierung der Anzahl der Hefte auf max. 4 pro Jahr bzw.

-      Komplette Umstellung auf digitale Version

·         Landesgruppen

Zusammenlegung der Landesgruppen und somit Verkleinerung auf 4 bis 5 Gruppen



13. Verschiedenes

 

Wir freuen uns auf Sie. Bis bald in Baunatal, es grüßen

Karen Richter, Mira Gehring, Petra Hieke und Mandy Harder